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Risikoabsicherung, um die eigene Immobilie im Extremfall zu retten

Eine Familien-Immobilie trotz Unfall oder Krankheit nicht verlieren.

Wohnen
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03.12.21 - 07:22 Uhr
In Sachen Wohneigentum und Risikovorsorge gilt es, einiges zu beachten – eine professionelle Beratung lohnt sich.
In Sachen Wohneigentum und Risikovorsorge gilt es, einiges zu beachten – eine professionelle Beratung lohnt sich.
zVg

von Diego Caluori, Senior Finanzplaner bei der Graubündner Kantonalbank

Alle in der Schweiz wohnhaften Personen sind im Rahmen der ersten Säule (AHV, IV) gegen die finanziellen Folgen von Unfall und Krankheit versichert. Für Angestellte besteht im Rahmen der Pensionskasse und der Unfallversicherung des Arbeitgebers in der Regel ein Versicherungsschutz aus der zweiten Säule. In Ergänzung zur ersten und zweiten Säule lässt sich der individuelle Bedarf über die dritte Säule decken. 

Schicksalsschlag: gefährdete Pläne

Der Erwerb von Wohneigentum in der Schweiz ist mit hohen Kosten verbunden. Für die Finanzierung von Liegenschaften werden in der Regel Hypothekardarlehen benötigt. Neben den Zinszahlungen für die Hypothek sowie den Nebenkosten sind in der Regel Amortisationszahlungen zu leisten. Naturgemäss sind jüngere Immobilienbesitzer oft auf höhere Hypothekardarlehen angewiesen. Das ist nicht weiter schlimm, denn es stehen genügend Berufsjahre bevor, um Vermögen aufzubauen und die Hypothek später zu reduzieren. Der Eintritt einer Invalidität oder sogar des Todesfalls würde dieses Vorhaben jedoch stark gefährden und Pläne durcheinanderbringen. 

Risikoabsicherung im Konkubinat

Weder die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), weder die gesetzliche Unfallversicherung (UVG) noch das Bundesgesetz über die Berufliche Vorsorge (BVG) anerkennen das Zusammenleben im Konkubinat als ehegleich. Deshalb werden unverheiratete Paare gegenüber Verheirateten schlechtergestellt. Für Konkubinatspaare ohne gegenseitige finanzielle Abhängigkeit ist dieser Umstand von untergeordneter Bedeutung. Ganz anders verhält es sich jedoch, wenn ein Paar gemeinsam eine Immobilie kauft und dazu eine Hypothek aufnimmt. Im Todesfall des einen Partners würden weder die AHV noch die Unfallversicherung Leistungen für den hinterbliebenen Konkubinatspartner erbringen. Immerhin bieten die meisten Pensionskassen die Möglichkeit, unter gewissen Umständen den Konkubinatspartner dem Ehepartner oder dem eingetragenen Partner mittels einer Begünstigungserklärung gleichzustellen. 

Tiefere Leistung bei Tod und Invalidität?

Für den Erwerb von dauernd selbst genutztem Wohneigentum kann Kapital aus der Pensionskasse vorbezogen oder verpfändet werden. Zu beachten ist allerdings, dass ab Alter 50 gewisse Einschränkungen gelten. Bei einem Vorbezug sollte unbedingt überprüft werden, ob der Bezug – nebst der Reduktion der Altersleistung – zusätzlich zu einer tieferen Rentenleistung bei Tod oder Invalidität führt. Bei gewissen Pensionskassenlösungen reduziert sich die Rentenleistung nach einem Kapitalbezug. 

Professionelle Beratung von Vorteil

Es lohnt sich demnach, die individuelle Situation im Rahmen einer Vorsorgeberatung zusammen mit einem Spezialisten anzuschauen und anschliessend bedarfsgerecht nach Lösungen zu suchen. Das gilt vor allem, wenn Wohneigentum im Spiel ist. 

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