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Erfolgreiche Beschwerde des VCS gegen Mollis Airport

Der Flugplatz Mollis darf seine Betriebszeiten an Sonn- und Feiertagen nicht wie gewünscht ausweiten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Agentur
sda
16.08.22 - 13:30 Uhr
Leben & Freizeit
Beschwerde gutgeheissen: Flugzeuge dürfen auf dem Flugplatz Mollis an Sonntagen erst ab 11 Uhr starten. 
Beschwerde gutgeheissen: Flugzeuge dürfen auf dem Flugplatz Mollis an Sonntagen erst ab 11 Uhr starten. 
Archivbild

Die vom Bundesamt für Luftfahrt genehmigte Ausdehnung der Flugzeiten an Sonn- und Feiertagen im neuen Betriebsreglement des Flugplatzes Mollis ist nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Verkehrs-Clubs Schweiz und von zwei Anwohnern gutgeheissen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil dem Antrag des Verkehrs-Clubs Schweiz (VCS) gefolgt und hat die Starts von Flugzeugen sowie Schulflügen und Flügen zu touristischen oder sportlichen Zwecken mit Helikoptern an Sonn- und Feiertagen eingeschränkt. Die Starts dürfen nicht bereits ab 10 Uhr erfolgen, wie es das neue Betriebsreglement vorsah, sondern erst ab 11 Uhr.

Die Flughafen-Betreiberin hatte die Ausdehnung der Startzeiten damit begründet, dass es mit einem grösseren Zeitfenster vor dem Mittag nicht zu einer unerwünschten Anhäufung von Flugbewegungen komme und damit der Flugbetrieb auch sicherer würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hält nun jedoch fest, dass aus den Unterlagen keine Angaben zu einer solchen problematischen Anhäufung vorhanden sei. Der Bedarf sei deshalb nicht nachgewiesen worden. Eine mögliche Ausdehnung der Startzeit gehe auch nicht aus den Vorgaben des entsprechenden Objektblatts für den Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) hervor.

Befristete Bewilligung

Als zweiten Punkt hatte der VCS die neu ins Betriebsreglement aufgenommene explizite Bewilligung für Arbeitsflüge an Sonn- und Feiertagen kritisiert. Dabei handle es sich ebenfalls um eine Ausdehnung der Flugbetriebszeiten, was im Objektblatt nicht vorgesehen sei, führte die Organisation aus.

Es sei mit dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip nicht vereinbar, solche Flüge neu zuzulassen. Die Starts- und Landungen von Such- und Rettungsflügen seien zu jeder Zeit erlaubt und würden von ihrem Begehren nicht tangiert.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass die Arbeitsflüge mit Helikoptern in einem beschränkten Rahmen weitergeführt werden dürfen. Allerdings nur, bis dafür im SIL die erforderliche rechtliche Grundlage geschaffen sei.

Wenn sich im Rahmen von deren Erarbeitung zeigen sollte, dass Starts von Helikoptern an Sonn- und Feiertagen für Arbeitsflüge nicht zulässig seien, falle die befristete Genehmigung dahin. 

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